Beitragsordnung
des Vereins Stadtmarketing Plochingen e.V. vom 23.03.2021
Grundlage für die Regelungen in dieser Beitragsordnung ist der § 5 Abs. 5 der Vereinssatzung in der Fassung vom 01.02.2016.
II. Solidaritätsgemeinschaft
Wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins ist das Beitragsaufkommen der Mitglieder. Der Verein ist daher darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beitragspflichten, die in der Satzung grundsätzlich geregelt sind, in vollem Umfang und pünktlich erfüllen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber seinen Mitgliedern erbringen.
III. Regelungen
1. Stimmberechtigte Mitglieder des Vereins i.S.v. § 3 Abs. 1 der Vereinssatzung entrichten einen Mitgliedsbeitrag.
2. Zur Abdeckung der Kosten des Haushalts wird von jedem Mitglied, unabhängig von der Zahl der Beschäftigten im Betrieb, ein einheitlich geltender Beitrag erhoben. Dieser beträgt € 51,13 und ist jeweils am 27.01. eines Jahres zur Zahlung fällig. Der Mitgliedsbeitrag für passive Mitglieder beträgt € 100,00 pro Jahr. Die Übergangsregelung zur passiven Mitgliedschaft ist gemäß § 3 Abs. 5 der Vereinssatzung geregelt.
3. Soweit die Kosten des Wirtschaftsbetriebs nicht durch Zuschüsse der Stadt und sonstige Einnahmen gedeckt sind, werden diese auf die Mitglieder umgelegt. Maßgeblich für die anteilige Höhe des Umlagebeitrags ist die Zahl der Beschäftigten in dem jeweiligen Mitgliedsbetrieb. Der anteilige Faktor beträgt für Betriebe
1 bis 2,4 Beschäftigte in einem Betrieb Faktor 1,0 € 290,35
2,5 bis 4,4 Beschäftigte in einem Betrieb Faktor 1,5 € 429,55
4,5 bis 6,4 Beschäftigte in einem Betrieb Faktor 2,0 € 562,85
6,5 und mehr Beschäftigte in einem Betrieb Faktor 2,5 € 696,00
Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten werden die Geschäftsinhaber sowie mitbeschäftigte Familienangehörige mit einbezogen. Die Berechnung wird auf Grundlage der Mitarbeiter in der Niederlassung/Filiale in Plochingen erhoben. Teilzeitkräfte werden zu dem prozentualen Anteil ihrer Beschäftigungszeit berücksichtigt, wobei als Vollbeschäftigung die tariflich festgelegten wöchentlichen Stundenzahlen gelten. Nicht in die Berechnung mit einbezogen werden versicherungsfrei beschäftigte Personen.
4. Der Berechnung des Umlagebeitrags durch den Vorstand für das laufende Jahr wird der jeweilige Haushaltsplanansatz, wie er von der Mitgliederversammlung beschlossen worden ist, zugrundegelegt. Der jeweilige Umlagebeitrag wird den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt. Der Beschluss des Jahresprogramms mit allen voraussichtlichen Kosten ist für jedes Mitglied verbindlich. Der anteilige Beitrag ist nach Beschlussfassung fällig, spätestens am 14.04. eines Jahres, und wird durch Lastschriftverfahren eingezogen.
Sind nach dem tatsächlichen Rechnungsergebnis die aus den Beiträgen erzielten Einnahmen höher als die Ausgaben, so werden die Mehreinnahmen für das nachfolgende Haushaltsjahr verwendet.
Sind die tatsächlichen Ausgaben höher als die Einnahmen, so wird – bei Bedarf – der Abmangel auf das nachfolgende Jahr übertragen.
Die Werbekostenumlage soll im Geschäftsjahr 2022 erhöht werden – analog zur bestehenden Faktorenliste (siehe Punkt 3).
5. Tritt im Laufe eines Jahres ein neues Mitglied dem Verein bei, so werden die Beiträge anteilmäßig für jeden vollen Mitgliedsmonat erhoben.
Wird die Mitgliedschaft während eines laufenden Geschäftsjahres gekündigt, ist der gesamte Umlagebeitrag für dieses Kalenderjahr zu bezahlen.
Wird wegen einer Geschäftsaufgabe gekündigt, wird der Umlagebeitrag anteilig bis zum Monat der Schließung des Geschäfts berechnet. Der Anteil für die restlichen Monate wird zurückerstattet.
Keine Rückerstattung erfolgt, falls das Austrittsjahr dem Aufnahmejahr entspricht. Zusätzlich wird eine Sonderzahlung in Höhe von 50€ fällig, sollte die Mitgliedschaft im Aufnahmejahr beendet werden.
6. Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriften- und Kontoänderungen umgehend schriftlich der Geschäftsstelle mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, können dem Verein keine Nachteile entstehen, entstehende Kosten gehen zu Lasten des Mitglieds.
7. Die Beiträge des Vereins werden durch Abbuchungsermächtigung im Lastschriftenverfahren erhoben. Die Mitglieder erklären sich bereit, am Bankeinzugsverfahren teilzunehmen. Es gelten die banküblichen Verfahrensregeln.
8. Wird der Mitgliedsbeitrag oder die Werbekostenpauschale nach Ablauf der Mahnung nicht beglichen, entfallen die Vereinsleistungen. Dennoch bleibt die Beitragspflicht bestehen. Sobald die Beitragsschuld beglichen ist, besteht ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf alle Leistungen.
IV. Beschlussfassung und Bekanntgabe
1. Diese Beitragsordnung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 23.03.2017 beschlossen und gilt mit sofortiger Wirkung. Der Absatz III, Ziffer 8 wurde am 19.03.2018 ergänzt. Absatz III, Ziffer 5, letzter Satz wurde am 21.12.2020 ergänzt. Der Absatz III, Ziffer 3-5 wurden mit Beschluss am 24.03.2022 geändert und ergänzt.
2. Mitglieder, die dem Verein beitreten, erhalten diese Beitragsordnung als Bestandteil der Beitrittserklärung ausgehändigt. Folglich ist diese auch für Neumitglieder verbindlich.