Satzung
des Vereins Stadtmarketing Plochingen e.V. vom 18.03.2021
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Stadtmarketing Plochingen e.V.“ (nachfolgend “Verein“ genannt).
2. Der Verein hat seinen Sitz in Plochingen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist unter Reg. Nr. VR 211705 beim AG Stuttgart eingetragen.
§ 2 Zweck und Ziele
Der Verein strebt den Zusammenschluss aller an, die aufgrund ihrer betrieblichen Struktur Konsumentenwerbung betreiben.
Zweck des Vereins ist, durch gemeinschaftliche Werbung, Aktionen und Veranstaltungen den Verbraucher in erhöhtem Maße auf das leistungsfähige örtliche Verkaufs- und Dienstleistungsangebot aufmerksam zu machen.
Es wird angestrebt,
- die Stadt Plochingen im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtungsweise optimal mit ihrem gesamten Leistungsspektrum zu positionieren und darzustellen. Dabei sollten sich neben Handel, Gewerbe und Industrie auch die Dienstleister und die Fremdenverkehrswirtschaft wieder finden,
- die Stadt als solche für den Konsumenten so attraktiv wie möglich zu gestalten,
- vorhandene Nachfrage nach Produkten und Dienstleistungen in Plochingen zu halten und
auszuschöpfen, - zusätzliche Nachfrage nach Plochingen zu lenken und damit zur Existenz- und Arbeitsplatzsicherung in Handel, Gewerbe, Dienstleistungen und freien Berufen beizutragen.
Dies erfolgt in Zusammenarbeit mit der Stadt Plochingen insbesondere durch:
1. Förderung eines attraktiven Umfeldes für Handel, Gewerbe, Dienstleistungen und freie Berufe;
2. Förderung einer nachfragegerechten Branchen- und Angebotsstruktur (Branchenmix);
3. Unterstützung für kundenorientiertes Denken bei allen Mitgliedern und deren Mitarbeitern;
4. Pflege von Beziehungen, sowie Informations- und Gedankenaustausch mit zuständigen Wirtschaftsverbänden und berufsständischen Einrichtungen (z.B. Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammer);
5. Unterrichtung der zuständigen Behörden und Kontaktpflege über die Probleme, Anliegen und Wünsche der Mitglieder;
6. Öffentlichkeitsarbeit, um
- Kontakt mit der Presse zu halten,
- die Medien über Probleme, Anliegen und Wünsche von Verein und der Mitglieder in Kenntnis zu setzen,
- für ein positives Bild und Ansehen von Verein und der Mitglieder in der Öffentlichkeit zu sorgen;
7. Durchführung von Aktionen und Veranstaltungen.
Der Verein strebt keine kartellrechtswidrigen Ziele an und wird sich jeglicher Verhaltensweisen und Maßnahmen enthalten, die auch nur einen Verdacht eines Kartells aufkommen lassen könnten. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine direkten Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt der Verein nicht.
§ 3 Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können werden
- Gewerbetreibende,
- freiberuflich Schaffende oder
- andere selbstständig tätige Personen
als volljährige natürliche oder juristische Person, soweit sie in der Stadt Plochingen Ihren Hauptsitz oder eine Niederlassung betreiben,
- die Stadt Plochingen
sowie natürliche und juristische Personen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Personengesellschaften deren Mitgliedschaft aufgrund der Kenntnisse, Erfahrungen, Einflüsse oder sonstigen Bedeutung, die diese Personen oder Vereinigungen insbesondere auf dem Gebiet des Marketing sowie der Verbesserung kommunaler Infrastrukturen besitzen, eine Förderung der Gemeinschaftszwecke erwarten lässt.
2. Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Er hat die Anerkenntnis der Satzung des Vereins zu beinhalten.
3. Über die Anträge entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Ablehnung eines Antrags ist eine Begründung nicht erforderlich.
4. Mitglieder, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die sich um den Verein oder um die Wirtschaftsförderung besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
5. Die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung vorhandenen passiven Mitglieder des Vereins werden als solche bis zum 31.12.2019 geführt. Weitere passive Mitglieder werden nicht aufgenommen. Ab dem 01.01.2020 werden diese zu Mitgliedern gemäß § 3 Abs.1.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt mit einer 6-monatigen Kündigungsfrist nur zum Ende eines Geschäftsjahres. Die Kündigung muss schriftlich auf der Geschäftsstelle des Vereins eingehen.
b) durch dauerhaftes Erlöschen nicht unter 3 Monaten der Mitgliedsfirma im Gewerbe- oder Handelsregister oder nicht nur vorübergehender Einstellung der Geschäftstätigkeit.
c) durch Ausschluss. Der Ausschluss ist insbesondere zulässig, wenn
- die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 weggefallen sind oder
- ein Mitglied grobfahrlässig oder vorsätzlich die Interessen oder Ziele des Vereins oder
seiner Satzung zuwiderhandelt oder den fälligen Vereinsbeitrag trotz dreimaliger Mahnung nicht entrichtet. Die dritte Mahnung muss schriftlich unter dem Hinweis auf die Möglichkeit des Ausschlusses bei nicht fristgerechter Bezahlung erfolgen.
Der Nachweis des Zugangs der ersten beiden Mahnungen ist nicht erforderlich.
d) bei persönlicher Mitgliedschaft durch Tod.
2. Die Entscheidung über einen Ausschluss erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit nach Anhörung des Mitglieds. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied vom Vorsitzenden mit Begründung schriftlich mitzuteilen.
3. Die Beendigung der Mitgliedschaft entbindet nicht von der Zahlung bereits fälliger Beiträge und begründet keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge
1. Jedes Mitglied hat Stimmrecht. Jedes Mitglied, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, ist in alle Ämter des Vereins wählbar. Handelt es sich bei einem Mitglied nicht um eine natürliche Person, so ist ein Vertreter des Mitglieds als natürliche Person wählbar.
2. Jedes Mitglied hat grundsätzlich das Recht, die Unterstützung des Vereins im Rahmen der Aufgaben nach der Satzung in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied kann Anträge im Rahmen dieser Satzung an den Verein, den Vorstand und die Mitgliederversammlung stellen, sofern diese satzungsmäßigen Interessen dienen.
3. Jedes Mitglied hat grundsätzlich das Recht, das Gemeinschaftslogo des Vereins während der Dauer seiner Mitgliedschaft unentgeltlich zu nutzen.
4. Die Mitglieder fördern Zweck und Ansehen des Vereins nach besten Kräften. Sie haben insbesondere die Pflicht,
a) angemessene Qualitäts- und Leistungsstandards einzuhalten;
b) einen regelmäßigen Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern vorzunehmen, um die Erfolgssteuerung laufender Aktivitäten sicherzustellen;
c) zur sachgemäßen Steuerung der Aktivitäten des Vereins beizutragen, indem die Mitglieder die zur Ergebnissteuerung der Gemeinschaftstätigkeit erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.
5. Der Verein erhebt zur Aufgabenerfüllung und zur Bestreitung seiner Aufgaben Beiträge. Zur Deckung der Kosten aus bestimmten Vorhaben oder Aktionen kann die Mitgliederversammlung außerordentliche Beiträge oder Umlagen beschließen. Jedes Mitglied, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, ist verpflichtet diese Beiträge zu entrichten. Sie kann auch unterschiedliche Beiträge vorsehen. Abstufungen können etwa nach der Rechtsform der Mitglieder (natürliche oder juristische Personen, Personenvereinigungen und Vereine) oder nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Mitglieder vorgenommen werden.
Die Mitglieder erklären sich bereit, am Bankeinzugsverfahren teilzunehmen. Näheres regelt die Beitragsordnung.
6. Die passiven Mitglieder gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Beirat
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet über sämtliche Angelegenheiten des Vereins, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist. Die sonstigen Organe sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Kalenderhalbjahr statt.
3. Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten anmelden.
4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung im Amtsblatt der Stadt Plochingen bekannt gemacht werden. Der Vorstand erstellt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle stellen. Verspätet eingehende Anträge müssen nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden. Hiervon ausgenommen sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist begründet werden. Über deren Zulassung entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge zur Änderung der Satzung sind den anwesenden Mitgliedern in Textform vorzulegen. Sie können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.
Zwingende Tagesordnungspunkte einer ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
a) Bericht des Vorstands über das abgelaufene Geschäftsjahr und Strategie des neuen Jahres;
b) Bericht des Kassiers über das abgelaufene Geschäftsjahr und Aufstellung des Haushaltsplans für das folgende; Genehmigung des Jahresabschlusses;
c) Bericht der Kassenprüfer;
d) Aussprache über die Berichte;
e) Entlastungen;
f) Erforderlichenfalls Wahlen;
g) Behandlung von Anträgen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen, wenn mindestens 25 % der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Angabe der Tagesordnung verlangen; dem Antrag ist eine schriftliche Begründung beizufügen. Sie ist weiter einzuberufen, wenn grundsätzliche Vereinsangelegenheiten dies erfordern und die ordentliche Mitgliederversammlung nicht abgewartet werden kann.
4. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Eine Vertretung ist durch Vollmacht nachzuweisen und ist somit bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht ein Gesetz oder diese Satzung zwingend etwas anderes vorschreiben. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 75 % der erschienen bzw. vertretenen Mitglieder erforderlich.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch auf schriftlichem Wege erfolgen, wenn alle Mitglieder einverstanden sind.
7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von einem der beiden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Versammlung in geeigneter Form zugänglich zu machen. Einwendungen gegen diese Niederschrift können nur innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt erhoben werden.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand leitet den Verein entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung. Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und nimmt die Aufgaben wahr, die nicht kraft Satzung der Mitgliederversammlung obliegen.
2. Der Vorstand besteht aus:
- dem/der 1. Vorsitzenden;
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden;
- dem/der Kassierer/in
- dem/der Vertreter/in der Stadt Plochingen.
Der/die Vertreter/in der Stadt Plochingen wird von der Stadt Plochingen bestimmt. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vertreter des Vorstands bleiben bis zu Wiederwahl eines neuen Vorstands im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
3. Der/die erste Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
4. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens viermal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes genügt die Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimmen der Vorsitzenden.
5. Beschlüsse des Vorstands können auch durch schriftlichen Beschluss unter den Vorstandsmitgliedern gefasst werden, falls alle Vorstandsmitglieder mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden sind. In dringenden Fällen ist auch eine telefonische Beschlussfassung möglich. In diesem Fall ist vom Vorsitzenden eine schriftliche Niederschrift zu fertigen und in der nächsten Vorstandssitzung zur Bestätigung vorzulegen.
6. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus (Ausnahme bei Bestellung zum Geschäftsstellenleiter). Aufwandsentschädigungen nach § 3 Abs.26 EStG können bezahlt werden. Notwendige Auslagen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben entstehen, werden auf Nachweis erstattet.
7. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Scheiden drei oder mehr Vorstandsmitglieder aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Ergänzungswahl einzuberufen.
§ 9 Beirat
1. Der Beirat setzt sich aus mindestens zwei, höchstens zehn Personen zusammen, die die verschiedenen Interessenbereiche des Vereins repräsentieren und keine Mitglieder des Vorstands sind.
2. Aufgabe des Beirats ist die Beratung des Vorstands in allen Angelegenheiten des Vereins. Zwischen den Mitgliederversammlungen nimmt der Beirat zudem die Interessen der Mitglieder gegenüber dem Vorstand wahr. Der Vorstand informiert die Mitglieder des Beirats über Termin und Tagesordnung von gemäß § 8 Abs. 4 und Abs. 5 einberufenen Vorstandssitzungen. Die Mitglieder des Beirats können an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
3. Die Mitglieder des Beirats werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Im Übrigen gelten für Berufung der Mitglieder und deren Widerruf die Einberufung von Sitzungen, die Beurkundung von Beschlüssen sowie für die Beschlussfassung die Bestimmungen für den Vorstand entsprechend.
§ 10 Buchführung, Bilanzierung
1. Der Verein hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung Bücher zu führen.
2. Zur Buchführung ist der Vorstand berechtigt und verpflichtet. Der Vorstand kann sich zur Erfüllung dieser Verpflichtung der Mithilfe eines Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder sonstigen Sachverständigen bedienen. Die Kosten hierfür trägt der Verein.
3. Der Jahresabschluss für ein abgelaufenes Geschäftsjahr isst im ersten Halbjahr des Folgejahres aufzustellen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 11 Vorsitz
1. Der/die 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen.
2. Der/die 1. Vorsitzende beruft die erforderlichen Versammlungen und Sitzungen ein. Die Einberufungen haben rechtzeitig zu erfolgen, sobald es die Geschäftslage erfordert.
3. Der/die 1. Vorsitzende leitet und schließt die Versammlungen und Sitzungen, er/sie übt bei Bedarf das Hausrecht aus.
4. Soweit der/die erste Vorsitzende zur Durchführung der vorstehenden Aufgaben verhindert ist, werden diese vom/von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden übernommen.
§ 12 Geschäftsstellenleitung
1. Ein hauptamtlicher Geschäftsstellenleiter kann vom Vorstand berufen und abberufen werden.
2. Er leitet die Geschäftsstelle des Vereins. Er nimmt an allen Vorstandssitzungen teil und führt die Niederschriften über sämtliche Sitzungen der Vereinsgremien. Er arbeitet eng mit den Vorstandsmitgliedern zusammen, vor allem mit dem ersten Vorsitzenden. Er nimmt hauptsächlich die Aufgaben wahr, die nicht nach dieser Satzung auf beschließende Gremien und die anderen Verantwortlichen des Vereins übertragen sind.
3. Sämtliche wichtigen Vereinsangelegenheiten werden grundsätzlich zentral über die Geschäftsstelle abgewickelt.
4. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt ihn insoweit gerichtlich und außergerichtlich als besonderer Vertreter nach § 30 BGB. Handlungen, die über die laufende Geschäftstätigkeit hinausgehen, darf der Geschäftsstellenleiter nur mit Zustimmung des Vorstandes vornehmen.
Von diesem Zustimmungserfordernis erfasst werden insbesondere folgende Handlungen:
a) außerplanmäßige Investitionen und Ausgaben;
b) alle Maßnahmen und/oder Rechtsgeschäfte, durch die der Verein mit einem Betrag von mehr als € 5.000,00 verpflichtet wird.
Näheres regelt der Geschäftsstellenleitervertrag.
§ 13 Kassier
1. Der Kassierer/die Kassiererin ist verantwortlich für das gesamte Vereinsvermögen, führt die Vereinskasse und nimmt die Rechnungslegung vor.
2. Er/sie stellt sicher, dass sämtliche Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig erfasst und eingezogen bzw. geleistet werden.
3. Der Jahresabschluss ist vom Kassierer/von der Kassiererin schriftlich vorzulegen.
§ 14 Kassenprüfer
1. Für die Prüfung der Vereinskasse und die Rechnungslegung werden zwei Kassenprüfer gewählt.
2. Die Kasse ist spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung und dazu jährlich einmal unvermutet zu prüfen.
3. Über beide Kassenprüfungen ist der Mitgliederversammlung zu berichten. 4. Die Kassenprüfer können nicht dem Vorstand angehören.
§ 15 Wahlen
1. Wahlen finden regelmäßig alle zwei Jahre statt.
2. Die Wahlen für nachstehende Personen werden von der Mitgliederversammlung vorgenommen:
a) den/die 1. Vorsitzende,
b) den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n, c) den/die Kassierer/in
d) den Mitgliedern des Beirats;
e) den zwei Kassenprüfer/innen.
3. In der Regel wird durch Akklamation gewählt. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder wird geheim mit Stimmzettel gewählt.
4. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt; Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit findet ein neuer Wahlgang statt, und zwar solange bis sich eine Mehrheit ergibt.
5. Die Wahlen werden von einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlausschuss geleitet. Der Wahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern.
§16 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder beschlossen werden.
2. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des BGB. Das nach der Auseinandersetzung verbleibende Vermögen fällt der Stadt Plochingen zu. Es soll gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Verpflichtungen der Mitglieder ist Plochingen bzw. Esslingen.
§ 18 Inkrafttreten
Die Änderungen der Satzung vom 18.03.2021 wurden in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 20.04.2023 beschlossen und gelten mit sofortiger Wirkung.
Stadtmarketing Plochingen e.V.
Thomas Pressel
1. Vorsitzender
Karel Markoc
Stellvertretender Vorsitzender Stadtmarketing Plochingen e.V.